G.Skill F4-3200C14D-32GVK 32GB (2x16GB) DDR4 3200 MHz CL14 Desktop-Speicher, 1.35 V, XMP, Schwarz
F4-3200C14D-32GVK 32GB (2x16GB) DDR4 3200 MHz CL14 Desktop-Speicher, 1.35 V, XMP, Schwarz
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Beschreibung
Der G.Skill F4-3200C14D-32GVK ist ein hochwertiges 32GB DDR4 Desktop-Speicher-Kit, bestehend aus zwei Modulen zu je 16GB. Mit einer beeindruckenden Speicherfrequenz von 3200 MHz und einer niedrigen CAS-Latenz von 14 sorgt dieser RAM für eine besonders schnelle und effiziente Performance. Das edle schwarze Design wird durch robuste Kühlkörper ergänzt, die für eine optimale Wärmeableitung sorgen. Unterstützt wird das Intel® Extreme Memory Profile (XMP), was eine unkomplizierte Übertaktung ermöglicht. Ideal für anspruchsvolle PC- und Server-Systeme, bietet dieser Speicher eine perfekte Kombination aus Leistung und Stabilität.
Technische Daten
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Gewicht und Abmessungen
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| Höhe | 42 mm | |
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Merkmale
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| Speicherkapazität | 32 GB | |
| Speicherlayout (Module x Größe) | 2 x 16 GB | |
| Interner Speichertyp | DDR4 | |
| Komponente für | PC / Server | |
| Memory Formfaktor | 288-pin DIMM | |
| ECC | Nein | |
| Gepufferter Speichertyp | Unregistered (unbuffered) | |
| CAS Latenz | 14 | |
| Speichertaktfrequenz | 3200 MHz | |
| Speicherkanäle | Zweikanalig | |
| Speicherspannung | 1.35 V | |
| Intel® Extreme Memory Profile (XMP) | Ja | |
| Ursprungsland | Taiwan | |
| Produktfarbe | Schwarz | |
| Kühlung | Kühlkörper | |
Hersteller- und EU-Verantwortung
Hinweis zur Produktsicherheit:
Dieses Produkt wurde vor dem 13. Dezember 2024 gemäß der Produktsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2001/95/EG) in der Europäischen Union in Verkehr gebracht. Daher ist es nicht erforderlich, einen spezifischen EU-Verantwortlichen anzugeben.
Die Produktsicherheitsrichtlinie stellt sicher, dass Produkte, die in der EU auf den Markt gebracht werden, den grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entsprechen. Für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen des Allgemeinen Produktsicherheitsrechts (GPSR) in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsregelungen, die keine zusätzliche Benennung eines EU-Verantwortlichen verlangen.
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